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Elternzeit / 2 Beantragung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen (bei seit 1.5.2025 geborenen Kindern ist die Textform ausreichend). Die 7-Wochenfrist gilt für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes; die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen.[1] Es handelt sich dabei um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers im Sinne einer bloßen Anzeige, das von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.[2] Der Arbeitnehmer kann nach dem ordnungsgemäßen Verlangen der Arbeit fernbleiben – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in irgendeiner Form reagiert hat oder nicht. Für bis 30.4.2025 geborene Kinder gilt: Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.[3] Die Berufung auf die Nichtigkeit durch den Arbeitgeber kann allerdings im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.[4]

Die Elternzeit beginnt ohne Weiteres nach der Anzeige und Ablauf der 7- bzw. 13-wöchigen Frist. Möglich ist es, den Antrag auf Elternzeit an die Bedingung zu knüpfen, Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu leisten.[5] Bei dringenden Gründen oder bei nicht zu vertretender Verhinderung an der rechtzeitigen Geltendmachung sieht das Gesetz eine angemessene kürzere Frist vor.[6] Alle Fristen berechnen sich nach § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB. Die Fristversäumnis führt allerdings nicht zum völligen Anspruchsausschluss, sondern nur zur fristabhängigen Verschiebung. Mit der Geltendmachung der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Arbei...

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