1.1.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Ehrenamtliche Bürgermeister sind versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig auch Leiter der Gemeindeverwaltung sind. Erfüllen sie im Wesentlichen nur Repräsentationsaufgaben, stehen die ehrenamtlichen Bürgermeister nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
1.1.2 Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und ehrenamtliche Vorsitzende kommunaler Zweckverbände versicherungsfrei, auch wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
1.1.3 Rechtsprechung und Besprechungsergebnisse
Für in Rheinland-Pfalz tätige ehrenamtliche Bürgermeister sowie für Ortsbürgermeister hat die Rechtsprechung entschieden, dass sie abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sind.
Die an diese Personen gezahlte Aufwandsentschädigung ist dabei zu 2/3 als Arbeitsentgelt anzusehen. Wesentlich kommt es auch darauf an, dass der ehrenamtlich tätige Bürgermeister über die Repräsentationsaufgaben hinausgehende, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausübt.
Eine gleichlautende Entscheidung hat die Rechtsprechung auch im Falle eines in Sachsen ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters getroffen. Ihm oblag neben Repräsentationsaufgaben auch die Durchführung von Verwaltungsaufgaben. Infolgedessen war er sozialversicherungspflichtig tätig.
Auch im Falle eines in Sachsen-Anhalt bei einer Stadt ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters hat die Rechtsprechung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. Die ihm von der Kommune gezahlte monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 1.200 EUR schließe eine Anerkennung als unentgeltliche Tätigkeit aus. Außerdem war der ehrenamtlich tätige Bürgermeister in funktionsgerecht dienender Weise in die Verwaltungsgemeinsc...