Das AGG kennt den Begriff der Diskriminierung selbst nicht – es spricht in § 7 Abs. 1 AGG nur von Benachteiligung. Benachteiligen bedeutet schlechter behandeln. § 3 AGG nennt 4 Arten der Benachteiligung:
- Unmittelbare Benachteiligung
- Mittelbare Benachteiligung
- Belästigung
- Sexuelle Belästigung
Daneben ist auch die "Anweisung" zu einer Benachteiligung eine Benachteiligung.
Benachteiligungen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe sind grundsätzlich verboten, falls sie nicht durch besondere Umstände ausnahmsweise zulässig sind. Für den Nachweis des Zusammenhangs ("wegen") kommen dem Arbeitnehmer nach § 22 AGG erhebliche Beweiserleichterungen zu. Benachteiligungen aus anderen Gründen werden vom Gesetz nicht erfasst. Eine Benachteiligung ist auch gegeben, wenn die Person, welche die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Unmittelbare Benachteiligung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dann vor, wenn ein Beschäftigter deswegen schlechter als andere behandelt wird, weil dieser eines der 8 Merkmale aufweist. In einem solchen Fall erfährt der Mitarbeiter unmittelbar wegen eines der Gründe aus § 1 AGG eine schlechtere Behandlung als ein vergleichbarer Beschäftigter. Das setzt eine Vergleichbarkeit des benachteiligten mit den nicht benachteiligten Beschäftigten voraus. Daran fehlt es, wenn der Bewerber die Anforderungen eines Stellenprofils nicht erfüllt und ihm ein anderer Bewerber vorgezogen wird, bei dem das der Fall ist. Ebenso wird ein Bewerber nicht benachteiligt, wenn die Stelle zum Zeitpunkt seiner Bewerbung schon besetzt ist. Die Benachteiligung eines Bewerbers kann auch darin liegen, dass ihm die Chance genommen wird, überhaupt am Auswahlverfahren durch ein unzulässiges Auswahlkriterium teilzunehme...