Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Verpflichtung zu Dienstreisen
Die Verpflichtung zur Durchführung von Dienstreisen kann sich aus dem Arbeitsvertrag sowie aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Sinnvoll ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Arbeitsvertrag, welche dann weitere Details zur Durchführung enthalten sollte. Erforderlich ist eine ausdrückliche Vereinbarung allerdings nicht. Sie kann von der geschuldeten Arbeitsleistung umfasst und insoweit konkludent Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sein – dies wird bspw. bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern und Monteuren angenommen.
Kein Entstehungsgrund für die Dienstreisepflicht ist dagegen die betriebliche Übung oder der Gleichbehandlungsgrundsatz, da diese nur anspruchsbegründende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.
Die konkrete Anordnung einer Dienstreise erfolgt dann im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers und unterliegt den dafür geltenden Voraussetzungen. Neben dem dienstlichen Auftrag werden dabei der genaue Zeitraum sowie die Wahl der Verkehrsmittel, Übernachtungen und angemessene Ankündigungsfristen etc. festgelegt.
Insoweit steht dem Arbeitgeber ein weiter Raum zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen im Rahmen der vereinbarten Arbeitsaufgabe zu, wobei sich das Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens bewegen muss. Dienstreisen, die mit einer Gesundheitsgefährdung oder sonstigen Gefahren verbunden sind, darf der Arbeitgeber nicht anordnen. Der Arbeitgeber hat bestehende Risiken vorab zu erfassen und einzuschätzen. Dies gilt aufgrund der gesteigerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere bei Dienstreisen ins Ausland.