Eine Dienstreise beginnt, wenn die Mitarbeiter sich von der Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens in dessen Auftrag entfernen oder die Reise unmittelbar von Zuhause aus antreten. Deshalb kann eine Dienstreise auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich von seinem Betrieb entfernt oder zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er die Reise unmittelbar von Zuhause aus antritt. Unerheblich ist auch, ob er während oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit im Auftrag des Unternehmens dienstlich reist. Eine Dienstreise kann über lange Zeit andauern (Tage, Wochen oder Monate) oder auch nur ein paar Stunden. Auch bei langen Dienstreisen beginnt der Versicherungsschutz wie beim Weg gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Arbeitnehmer wohnt.[1]

Dienstreisegenehmigung

Voraussetzung ist immer, dass der Weg und Tätigkeiten am Zielort in direktem Interesse des Arbeitgebers unternommen werden.

 
Hinweis

Formen der Dienstreisegenehmigung

Die Dienstreise bedarf daher einer Dienstreisegenehmigung des Arbeitgebers. Die Genehmigung kann nachträglich erfolgen oder dem Beschäftigten pauschal – zum Beispiel im Arbeitsvertrag – erteilt werden. Auch eine jährliche Genehmigung kann am Anfang des Jahres für die Zeit bis Dezember erteilt werden.

In der Praxis verzichten viele Arbeitgeber auf einen Dienstreise-Antrag, wenn es sich um eine Dienstreise handelt, bei der die Abwesenheit vom Dienstort den Zeitraum von 8 Stunden nicht überschreitet und keine Kosten entstehen. Hier bietet sich für diesen Fall eine pauschale Dienstweggenehmigung oder Dienstreisegenehmigung an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge