Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Sache entwendet, kann der Arbeitgeber den Schaden erstatten. Erfolgt die Erstattung in angemessener Höhe, hat der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil. Der erstattete Betrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Übersteigt der Schadensersatzbetrag den tatsächlichen Verlust des Arbeitnehmers, entsteht ein geldwerten Vorteil in Höhe des Differenzbetrags. In der Praxis kommt der Diebstahlersatz am häufigsten im Zusammenhang mit der Durchführung einer beruflichen Auswärtstätigkeit in Betracht. Wird dem Arbeitnehmer im Verlauf einer Dienstreise der Pkw gestohlen, kann der Arbeitgeber diesen Diebstahl steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
Lohnsteuer: Zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Diebstahlersatz s. § 9 EStG und H 9.8 LStH und BFH, Urteil v. 25.5 1992, VI R 171/88, BStBl 1993 II S. 44 zum Diebstahl eines Pkw während einer Dienstreise.
Entgelt | LSt | SV |
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Diebstahlersatz im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit | frei | frei |
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