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Die Schwerbehindertenvertretung: Rechtsstellung der Vert ... / 2.3 Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds

Gabriele Heise
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Das Prinzip der Ein-Personen-Vertretung ist Schritt für Schritt abgeändert worden. Bis Ende April 2004 durfte die Vertrauensperson nur in Großbetrieben mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Mit Wirkung seit Mai 2004 ist der Schwellenwert für die Heranziehung des Stellvertreters durch die Vertrauensperson von "200" auf "100" herabgesetzt worden, mit der Folge, dass in Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten die gewählte Vertrauensperson einen Teil ihrer Aufgaben auf das mit den meisten Stimmen gewählte stellvertretende Mitglied delegieren konnte. Die gesetzliche Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sah zudem bislang vor, dass in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen die Vertrauensperson nicht nur das erste stellvertretende Mitglied, sondern auch zusätzlich noch das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied zur Mitarbeit heranziehen kann. Die zulässige Zahl von Stellvertretern war damit auf maximal 2 beschränkt. Diese Beschränkung ist durch die Neuregelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zum 30.12.2016 aufgehoben und durch eine Staffelung ersetzt worden: bei jedem Überschreiten des Schwellenwertes von jeweils 100 beschäftigten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied herangezogen werden (d. h. ab 101 schwerbehinderte Beschäftigte das erste, ab 201 das zweite, ab 301 das dritte, ab 401 das vierte, etc.). Seit dem 1.1.2018 findet sich diese Regelung in § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Die SBV hat den Arbeitgeber vor der Heranziehung zu unterrichten. Die Heranziehung bedarf nicht des Einverständnisses des Arbeitgebers. Er i...

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