Das Prinzip der Ein-Personen-Vertretung ist Schritt für Schritt abgeändert worden. Bis Ende April 2004 durfte die Vertrauensperson nur in Großbetrieben mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Mit Wirkung seit Mai 2004 ist der Schwellenwert für die Heranziehung des Stellvertreters durch die Vertrauensperson von "200" auf "100" herabgesetzt worden, mit der Folge, dass in Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten die gewählte Vertrauensperson einen Teil ihrer Aufgaben auf das mit den meisten Stimmen gewählte stellvertretende Mitglied delegieren konnte. Die gesetzliche Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sah zudem bislang vor, dass in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen die Vertrauensperson nicht nur das erste stellvertretende Mitglied, sondern auch zusätzlich noch das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied zur Mitarbeit heranziehen kann. Die zulässige Zahl von Stellvertretern war damit auf maximal 2 beschränkt. Diese Beschränkung ist durch die Neuregelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zum 30.12.2016 aufgehoben und durch eine Staffelung ersetzt worden: bei jedem Überschreiten des Schwellenwertes von jeweils 100 beschäftigten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied herangezogen werden (d. h. ab 101 schwerbehinderte Beschäftigte das erste, ab 201 das zweite, ab 301 das dritte, ab 401 das vierte, etc.). Seit dem 1.1.2018 findet sich diese Regelung in § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Die SBV hat den Arbeitgeber vor der Heranziehung zu unterrichten. Die Heranziehung bedarf nicht des Einverständnisses des Arbeitgebers. Er ist lediglich davon zu unterrichten. Die Vertrauensperson ist nicht zu einer willkürlichen Heranziehung berechtigt. Die Heranziehung muss zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sein.[1] Art und Umfang der Übertragung bestimmt die Vertrauensperson. Der herangezogene Stellvertreter hat dann für den ihm zur eigenen Erledigung übertragenen Wirkungskreis die Rechtsstellung eines Vertrauensmanns. Er kann seinen Aufgabenkreis nicht selbstständig erweitern. Ihm können die Aufgaben insbesondere bei geringerem Bedarf wieder entzogen werden. Für die Entscheidung über die Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung oder den völligen Entzug der übertragenen Aufgaben ist die Vertrauensperson allein zuständig.

Nach § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX schließt die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben auch die Abstimmung untereinander ein. Damit gibt es eine Grundlage für Sitzungen der SBV. Das Stimmrecht steht aber nur der Vertrauensperson zu. Durch die Neuregelung des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat sich daran nichts geändert.

[1] Düwell, § 95 SGB IX a. F., Rz. 1 und BB 2000 S. 2570, 2573; zust. Dörner, SchwbG, § 25, Rz. 15.

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