(1) 1Für Abfindungen, die hauptsächlich für das vorzeitige Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, gilt Artikel 10 des Abkommens entsprechend. 2War der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch in dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen der früheren Tätigkeit auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. 3Hierbei wird die gesamte Dauer des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. 4War der Arbeitnehmer auch in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung insoweit im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zeitanteilig dem Wohnsitzstaat zuzuordnen.

 

(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist auf sie Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden.

 

(3) 1Bei Abfindungszahlungen, die weder Absatz 1 noch Absatz 2 zuzuordnen sind, steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu. 2Dies gilt auch für Abfindungen oder Teile von Abfindungen, die infolge der Zuordnung auf Grund der Bestimmungen unter Absatz 1 oder Absatz 2 völlig unbesteuert blieben.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Fällen, in denen vorrangig die Erlangung von Vorteilen aus ihren Bestimmungen bezweckt wird, nach gehöriger Konsultation der zuständigen Behörde des anderen Staates, nicht anzuwenden.

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