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DBA Russische Föderation / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) 1Bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden. 2Wenn eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen gezahlte Steuerbetrag von der Steuer, die von dieser Person in der Russischen Föderation erhoben wird, abgezogen. 3Dieser Abzug darf jedoch den Steuerbetrag, der von diesen Einkünften oder diesem Vermögen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation ermittelt wird, nicht übersteigen.

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a)

1Die Einkünfte aus der Russischen Föderation sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

3Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Russischen Föderation ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

4Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden aus der Russischen Föderation stamme...

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