(1) Die in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhobenen Steuern werden auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Staates, in dem er ansässig ist, erstattet, wenn das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt ist.

 

(2) Den Erstattungsanträgen, die innerhalb der nach dem Recht des zur Erstattung verpflichteten Vertragsstaats festgelegten Fristen zu stellen sind, ist eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiungen oder Ermäßigungen nach diesem Abkommen erfüllt sind.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieses Artikels nach Artikel 26 in gegenseitigem Einvernehmen.

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