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DBA Estland / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 2 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung oder die Zentralbank der Republik Estland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.

 

b)

Zinsen, die aus der Republik Estland stammen und für ein durch Hermes-Deckung verbürgtes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden, sind von der estnischen Steuer befreit.

 

c)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und für ein Darlehen gezahlt werden, das vom Estonian Export Credit State Fund verbürgt ist oder derartige Zinsen, die an den Estonian Export Credit State Fund oder eine andere Organisation gezahlt werden, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens in der Republik Estland gegründet wurde und ähnlicher Art ist wie die in Buchstabe b erwähnten Einrichtung, sind von der deutschen Steuer befreit (die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entscheiden einvernehmlich, ob derartige Organisationen ähnlicher Art sind).

 

d)

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, können nur im anderen Staat besteuert werden, wenn

aa)

der Empfänger im anderen Staat ansässig ist, und

bb)

der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates sowie Nutzungsberechtig...

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