Prof. Dr. Anja Mengel
, Jan Peters
Ist eine Abmahnung wegen der Schwere des Verstoßes entbehrlich oder hat der Arbeitnehmer trotz vorhergegangener Abmahnungen wiederholt gegen Compliance-Regeln verstoßen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich verhaltensbedingt oder außerordentlich (fristlos) kündigen.
Ob die jeweilige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigt, muss für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Voraussetzung ist,
- dass die Pflichtverletzung einen Kündigungsgrund darstellt, und
- dass die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Typische Pflichtverletzungen bei der Verletzung von Compliance-Regeln sind die bereits aufgeführten Straftaten, aber auch die Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, wie die Annahme von Schmiergeldern oder auch die sonstige Annahme von persönlichen Vorteilen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer nicht mehr (allein) die Interessen des Arbeitgebers verfolgt.
Der Ausspruch von Kündigungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Compliance-Regeln ist nicht immer unproblematisch. Erstens werden Verstöße gegen Compliance-Regeln typischerweise nicht von einzelnen Arbeitnehmern begangen. In der Regel sind zahlreiche Arbeitnehmer auf diversen Verantwortungsebenen an den Verstößen beteiligt. Kann dem Arbeitgeber sogar ein Organisationsverschulden nachgewiesen werden, kann das dazu führen, dass eine Kündigung gegenüber einem "nur beteiligten" Arbeitnehmer unwirksam ist. Zweitens können die engen Voraussetzungen, unter denen insbesondere außerordentliche Kündigungen nur wirksam sind, mit dem Interesse des Arbeitgebers an einer umfassenden Aufklärung des Gesamtsachverhalts, der den Verstößen gegen die Compliance-Regel zugrunde liegt, kollidieren.
Außerordentliche Kündigungen können nach § 6...