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Clemens, BBiG § 19 Fortzahlung der Vergütung / 3.2 Unverschuldete Verhinderung des Auszubildenden (Abs. 1 Nr. 2 b)

Dr. Fabian Clemens, Dr. Kai Bodenstedt
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Rz. 11

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG hat der Auszubildende einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grund seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.[1] Der Regelungsgehalt der Vorschrift deckt sich im Grundsatz mit § 616 BGB.[2] Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Regelung ist § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG unabdingbar und nicht lediglich auf "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" begrenzt. Während nach wie vor unklar ist, wie für § 616 BGB dieser unbestimmte Rechtsbegriff mit klaren Konturen versehen werden kann[3], ist für diese Vorschrift immerhin klar, dass der Anspruch auf 6 Wochen beschränkt ist.

[1] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 5; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 20.
[2] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 5; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 21.
[3] Vgl. etwa die Übersicht bei HWK/Krause, BGB, § 616 Rn. 40 ff.

3.2.1 Verhinderungsgrund

 

Rz. 12

Ein Verhinderungsgrund i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG muss subjektiv in der Person des Auszubildenden liegen.[1] Es muss ein subjektiver, in der Person des Auszubildenden liegender Grund vorliegen, der dem Auszubildenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben die Berufsausbildung unzumutbar macht. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Kosten privater Lebensführung grundsätzlich nicht auf den Ausbildenden abgewälzt werden dürfen.[2]

Subjektive Verhinderungsgründe sind z. B.:

  • Familienfeiern, wie eigene Hochzeit[3], Konfirmation[4], goldene Hochzeit der Eltern[5],
  • Niederkunft der Ehefrau[6],
  • Umzug mit eigenem Hausstand,
  • schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger oder Erkrankung von unter 12-jährigen im Haushalt lebenden Kindern, die der Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung bedürfen[7], sofern keine anderweitige Verso...

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