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BR-Mitbestimmung: Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsgrundsätze / 1 Ausübung und Einschränkung des Weisungsrechts

Christoph Tillmanns
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein. Aber auch dann, wenn Weisungen des Arbeitgebers mit Zustimmung des Betriebsrats erteilt werden, müssen sie "billigem Ermessen" genügen. Der Umfang des Mitbestimmungsrechts richtet sich nach dem durch die zwingenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften gesteckten Rahmen.

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auch in zeitlicher Hinsicht konkretisieren. Dabei muss er jedoch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und ggf. eines Tarifvertrags beachten und muss nach "billigem Ermessen" handeln. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Belange des Betriebs gegen die möglicherweise entgegenstehenden zeitlichen Interessen des Mitarbeiters abzuwägen hat; dabei hat der Arbeitgeber besondere Rücksicht auf Behinderungen des Mitarbeiters zu nehmen. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen ist nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit vorzunehmen.[1]

Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie ist deshalb auch auf zwingende persönliche Betreuungspflichten des Arbeitnehmers besondere Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Abwägung und Rücksichtnahme bedeutet aber kein "Recht auf Wunscharbeitszeit" des Arbeitnehmers. Auch darf der Arbeitgeber bei überwiegenden betrieblichen Belangen diese höher gewichten als persönliche Interessen des Arbeitnehmers, ggf. hat er unter den Arbeitnehmern eine Auswahlentscheidung zu treffen.[2] Der Arbeitgeber hat als Weisungsberechtigter ein Ermessen, wie er g...

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