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BR-Beteiligungsrechte: Personalplanung, Beschäftigungssicherung, Stellenausschreibung

Dr. Andreas Imping
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Zusammenfassung

 
Überblick

Personalplanung ist auf die Deckung des gegenwärtigen und künftigen Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausgerichtet. Kern der Personalplanung ist die Personalbedarfsplanung, dabei geht es mit Blick auf die Unternehmensziele darum, die passende Kapazitätsplanung mit den erforderlichen Qualifikationen zu definieren. Dementsprechend schließt sich eine Personalbeschaffungsplanung an. Weitere Bausteine sind die Planung der Personalentwicklung, des Personaleinsatzes, der Personalstruktur und die Personalkosten. Bei einem Überschuss an Arbeitskräften setzt eine Personalabbauplanung ein.

Zur Beschäftigungssicherung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen, über die dann eine Beratung stattfindet. Der Betriebsrat kann verlangen, dass offene Stellen ausgeschrieben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung ergibt sich aus § 92 BetrVG, es handelt sich um ein Unterrichtungsrecht. Nach § 92 a BetrVG besteht ein Vorschlagsrecht zur Beschäftigungssicherung. § 93 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu verlangen.

1 Personalplanung und Beschäftigungssicherung

1.1 Personalplanung

Unter Personalplanung wird regelmäßig jede Planung verstanden, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf deren Deckung im weitesten Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht.[1] Den Kern der Personalplanung stellt die Personalbedarfsplanung dar. Sie dient der Ermittlung des Personalbedarfs in Hinsicht auf Menge und Qualifikation unter Berücksichtigung der unternehmerischen Kapazität und Ziele. Ergibt die Personalbedarfsplanung einen Mangel an Arbeitskräften, schließt sich ihr eine entsprechende Personalbeschaffungsplanung zur Schließu...

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