Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niederen – Vergütungsgruppe, so muss er ihn umgruppieren.[1] Dazu hat der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG seine Zustimmung zu erteilen.

Keine beteiligungspflichtige Umgruppierung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Bei Änderung lediglich arbeitsvertraglicher Bedingungen, die sich nicht auf die Eingruppierung auswirken. Das gilt auch dann, wenn z. B. der Lohn geändert wird, weil eine übertarifliche Zulage gewährt wird.
  • Beim Aufstieg zum AT-Angestellten, wenn für AT-Angestellte keine betrieblichen Entgeltgrundsätze bestehen.

Ausnahme:

Besteht eine für AT-Angestellte geschaffene betriebliche Vergütungsordnung, dann ist die beabsichtigte Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, seine Tätigkeit rechtfertige nur noch die Bezahlung nach der höchsten Tarifgruppe, eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.[2]

Häufig ist eine Umgruppierung mit einer Versetzung i. S. d. § 95 BetrVG verbunden. Dann liegen 2 verschiedene Mitbestimmungstatbestände vor. Der Arbeitgeber muss dann sowohl für die Umgruppierung als auch für die Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

[1] BAG, Beschluss v. 20.3.1990, 1 ABR 20/98.

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