In größeren Betrieben ist es die Regel, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nicht in Person durchführt, sondern gemäß § 28 Abs. 2  BBiG, § 22 Abs. 2 HandwO für die verantwortliche Vermittlung der Ausbildungsinhalte Ausbilder bestellt. Der Betriebsrat kann der Bestellung gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG widersprechen, wenn er die persönliche und fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne von §§ 28, 29, 30 BBiG verneint. So wird der Betriebsrat ergänzend zur Überwachung durch die zuständige Stelle[1] tätig. Das Mitbestimmungsrecht greift auch dann ein, wenn ein Ausbilder nicht Arbeitnehmer ist oder zwar Arbeitnehmer ist, aber zum Kreis der leitenden Angestellten gehört.

Der Widerspruch des Betriebsrats setzt einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss voraus. Soweit es um die Berufsausbildung geht, hat die JAV Teilnahme- und Antragsrecht.

Kommt nach dem Widerspruch eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen.[2] Der Arbeitgeber kann die Berechtigung des Widerspruchs des Betriebsrats arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Dem Arbeitgeber kann es nicht zugemutet werden, eine unklare Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung hinnehmen zu müssen, denn es ist ungewiss, ob möglicherweise der Betriebsrat ein Unterlassungsverfahren nach § 98 Abs. 5 BetrVG einleitet.[3] Bislang ungeklärt ist die Frage, ob der Arbeitgeber im Falle des Widerspruches des Betriebsrats gegen die Bestellung die Maßnahme trotzdem durchführen darf[4] oder ob er zunächst das Arbeitsgericht mit einem Feststellungsantrag anrufen muss.[5] Die letztgenannte Auffassung erscheint vorzugswürdig. Mit Rücksicht auf den gesetzlich bezweckten Schutz der Auszubildenden durch fachlich und persönlich geeignete Ausbilder ist davon auszugehen, dass eine einseitige Bestellung nicht möglich ist.

[4] Richardi/Thüsing, § 98 Rz. 35.
[5] Fitting, § 98 Rz. 21; ErfK/Kania, § 98 Rz. 12.

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