Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe für Arbeiten am Bildschirm. Sie ist notwendig, wenn die Arbeitsaufgabe mit "normalen" Sehhilfen nicht zufriedenstellend erfüllt werden kann, was häufig etwa ab dem 45. Lebensjahr der Fall ist. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Bildschirmbrille. Mitarbeiter können an den Kosten beteiligt werden, wenn diese eine Zusatzausstattung wünschen oder die Brille auch privat nutzen. Der Arbeitgeber darf die Bildschirmbrille in diesem Kontext nicht als ein modisches Arbeitsmittel des Arbeitnehmers betrachten, sondern als eine Persönliche Schutzausrüstung, deren Kosten der Arbeitgeber trägt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die am Bildschirm arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, während der Tätigkeit und bei Sehproblemen eine Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 ArbMedVV). Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Anhang Teil 4). Abschn. 2 AMR Nr. 14.1 definiert, was zu einer angemessenen Untersuchung gehört: ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden, ein Sehtest sowie eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss diese ermöglicht werden. "Den Beschäftigten müssen im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden, wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind" (Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1). Diese speziellen Sehhilfen werden auch Bildschirmbrillen genannt und müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Bildschirmarbeitsplätze sind gem. § 2 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitsplätze , die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Insbesondere die Frage, wer die Kosten für die Bildschirmbrille trägt, ist in der Praxis umstritten. Die Forderung aus Anhang Teil 4 ArbMedVV, dass spezielle Sehhilfen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (und bezahlt) werden müssen, wird u. a. in folgenden Vorschriften und Urteilen untermauert:

  • Abschn. 3 DGUV-I 250-008 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz", der sich dabei auf § 3 Abs. 3 ArbSchG und § 4 ArbSchG stützt.
  • Kommentar in DGUV-I 240-370 "Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37)".
  • Arbeitsgericht Neumünster (Januar 2000, 4 Ca 1034 b/99): Angemessene Kostener­stattung für eine bildschirmgerechte Sehhilfe durch den Arbeitgeber ist rechtmäßig, wenn die Bildschirmbrille augenärztlich verordnet wurde, auch wenn der Beschäftigte an einem etwa 7-stündigen Arbeitstag nur 30 bis 45 Minuten täglich am PC arbeitet.
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.2.2003, 2 C 2.02: Der Dienstherr darf bei der Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille eine dem Beamten gewährte Versicherungsleistung nicht anrechnen (spezielle Sehhilfen sind nicht wie beihilfefähige medizinische Leistungen zu regeln).

Weitere Urteile zum Thema stammen vom LAG Hamm (Urteil v. 29.10.1999, 5 Sa 2185/98) und ArbG Frankfurt (5 Ca 2695/02).

1 Kontroverse Diskussion und betriebliche Praxis

Die Vorgaben des Gesetzgebers haben kontroverse Diskussionen über folgende Fragen ausgelöst:

  • Wer muss oder soll untersucht werden?
  • Wer ist die "fachkundige Person", die eine "angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" durchführt?
  • Wann sind spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig?
  • Wer trifft die Entscheidung über die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen?
  • Wer trägt die Kosten für eine spezielle Sehhilfe?
  • Mit welcher Häufigkeit des Bedarfes an speziellen Sehhilfen ist zu rechnen?

1.1 Wer muss oder soll untersucht werden?

Die Untersuchung ist ein Angebot für Beschäftigte mit Bildschirmtätigkeit (Angebotsuntersuchung gem. § 5 i. V. mit Anhang Teil 4 ArbMedVV). Für den Mitarbeiter besteht also kein Zwang zur Teilnahme an der angebotenen Untersuchung. Die Praxis zeigt allerdings, dass das Angebot fast immer angenommen wird, da Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen an der Untersuchung interessiert sind. Schließlich geht es ja um die Sicherstellung des Sehkomforts und der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.

1.2 Wer ist die fachkundige Person?

Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV muss die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der Mitarbeiter durch eine "fachkundige Person" erfolgen. Die Untersuchung der Augen ist ohne jeden Zweifel dem Arzt, also dem Betriebs- oder Augenarzt, vorbehalten. Soweit es sich nur um die Untersuchung des Sehvermögens handelt, kommt dafür grundsätzlich auch der Augenoptiker infrage.

Die Zielsetzung einer ganzheitlich-präventiven Vorgehensweise legt aber eine betriebliche Regelung nahe, wonach die komplette Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch den Betriebsarzt erfolgt. Dieser wird sich des Instrumentariums des berufsgenossens...

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