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BFH Urteil vom 29.07.1998 - X R 50/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohneigentumsförderung nach §10e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

 

Leitsatz (NV)

Wer einen Geldbetrag unter der Auflage geschenkt bekommt, damit ein bestimmtes Grundstück zu kaufen, erwirbt das Grundstück unentgeltlich und hat deshalb keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach §10e EStG. Will der Schenker dem Beschenkten nur einen Teil eines bestimmten Grundstücks zuwenden und stellt er lediglich einen Teil der Anschaffungskosten zur Verfügung, gilt der Teil der Wohnung als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, 6

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seiner Mutter 270 000 DM geschenkt. Der Schenkungsvertrag vom ... September 1992 enthielt folgende Bedingungen:

"1. Die Summe darf ausschließlich zum Kauf der Hof- und Gebäudefläche, X-Straße 9, Flur ... verwendet werden.

...

3. Sofern die Geldsumme nicht für den obig genannten Zweck verwendet wird, ist diese zurückzuzahlen und zwar mit einem Zins von 8% p.a., gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe des Geldes an Herrn ... (Kläger) bis zur Zurückzahlung der Schenkungssumme."

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 1992 erwarb der Kläger das im Schenkungsvertrag bezeichnete bebaute Grundstück für 420 000 DM, das er seit Dezember 1992 mit seiner Familie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machte der Kläger einen Abzugsbetrag nach §10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 19 800 DM geltend. Die Anschaffungskosten für das Gebäude bezifferte er mit 333 316 DM, die Anschaffungskosten für den Grund und Boden mit 99 225 DM (= 23% der Anschaffungskosten für das Grundstück von 432 542 DM).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) kürzte die Anschaffungskosten für das Grundstück um den geschenkten Betrag von 270 000 DM und setzte 23 % des verbleibenden Betrages von 162 542 DM für den Grund und Boden an. Aufgrund der gekürzten Bemessungsgrundlage ergab sich nur ein Abzugsbetrag in Höhe von 8 631 DM. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus:

In Höhe von 270 000 DM seien dem Kläger keine eigenen Anschaffungskosten entstanden. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liege nicht nur vor, wenn sich der Schenker -- wie in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779) -- im Grundstückskaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichte, sondern auch dann, wenn er einen Geldbetrag unter der Bedingung schenke, daß der Beschenkte diesen Betrag für den Kauf eines bestimmten Grundstücks verwende.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er trägt vor:

Das FG habe den Begriff der Anschaffungskosten verkannt. Schenkungsteuerrechtlich sei die Schenkung des Betrags von 270 000 DM zu Recht als mittelbare Grundstücksschenkung behandelt worden, da die Zuwendung eines bestimmten Grundstücks beabsichtigt gewesen sei. Inwieweit dem Erwerber Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks entstanden seien, sei aber nach der Gegenleistung zu entscheiden, zu der er sich im Grundstückskaufvertrag verpflichtet habe. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag führe zu Anschaffungskosten unabhängig davon, wie diese letztlich vom Käufer aufgebracht würden. Wäre die Schenkung entgegen der Schenkungsabrede nicht vollzogen worden, wäre die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag bestehen geblieben. Die finanzgerichtliche Entscheidung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß ein steuerrechtlicher Tatbestand einheitlich zu beurteilen sei. Die "Einheitlichkeit der Rechtsordnung" dürfe nicht herangezogen werden, soweit der Gesetzgeber ausdrücklich "eine andere Wertung getroffen" habe. Bezüglich der streitigen Aufwendungen habe der Gesetzgeber den Begriff der Anschaffungskosten als Maßstab gesetzt, der -- losgelöst von der Einordnung des Schenkungsvorgangs als mittelbare Grundstücksschenkung -- anzuwenden sei.

Der Kläger hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist sinngemäß beantragt, das finanzgerichtliche Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 einen Abzugsbetrag nach §10e Abs. 1 EStG in Höhe von 19 800 DM zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision mangels eines bestimmten Antrags und mangels Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Entgegen der Auffassung des FA ist die Revision zulässig.

Nach §120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß zwar innerhalb der Revisionsfrist ein bestimmter Antrag gestellt und die verletzte Rechtsnorm bezeichnet werden. Ein förmlicher Antrag ist jedoch entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (st. Rspr., z.B. BFH- Urteil vom 30. März 1994 II R 7/92, BFHE 174, 249, BStBl II 1994, 580). Gleiches gilt für die Angabe der verletzten Rechtsnorm. Der Revisionskläger muß nicht ausdrücklich erklären, welche Rechtsnorm er für verletzt hält, wenn dies eindeutig aus der Revisionsbegründung erkennbar wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329).

Im Streitfall wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des geschenkten Betrages als Anschaffungskosten i.S. von §10e Abs. 1 EStG. Daraus ergibt sich eindeutig, daß er §10e Abs. 1 EStG für verletzt hält und den vollen Abzugsbetrag von 19 800 DM begehrt.

2. Die Revision ist aber unbegründet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung nicht nach §10e EStG begünstigt (Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295; in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779). Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Einkommensteuerrecht und somit auch für §10e EStG (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, m.w.N.).

aa) Da sich der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, zivilrechtlich nicht "in derselben Gestalt" im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen muß (keine notwendige Identität von Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand), kann schenkungsteuerrechtlich die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder eines Teilgrundstücks als Grundstücksschenkung zu beurteilen sein. Das setzt voraus, daß der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann, denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern um das mit den überlassenen Geldmitteln erworbene Grundstück bereichert (z.B. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 51/95, BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, m.w.N.) mit der Folge, daß der Wert des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs nach den für Grundstücke geltenden Bewertungsvorschriften zu ermitteln ist.

bb) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Wohneigentumsförderung nach §10e EStG ist der Erwerber daher zur Inanspruchnahme der Grundförderung nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekommt und mit den geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung anschafft. Kann er dagegen nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen, ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung. Will der Schenker dem Beschenkten nur einen Teil eines bestimmten Grundstücks zuwenden und stellt er lediglich einen Teil der Anschaffungskosten zur Verfügung, gilt der Teil der Wohnung als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregiereung (BTDrucks 10/3633, S. 10) soll die Steuerbegünstigung nach §10e EStG die Vermögensbildung durch Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Wer Wohneigentum schafft, soll von Aufwendungen entlastet werden, die erforderlich waren, um das Wohneigentum zu erlangen. Daher wird Grundförderung nach §10e Abs. 1 und 2 EStG nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (BFH in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779). Erwirbt der Beschenkte mit dem zugewendeten Betrag das vom Schenker bestimmte Grundstück, ist er in Höhe dieses Betrages nicht mit eigenen Anschaffungskosten belastet und somit nicht nach §10e EStG anspruchsberechtigt. Darauf, wer nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer verpflichtet ist, kommt es nicht an.

b) Im Streitfall durfte der Kläger den geschenkten Betrag nur zum Kauf eines bestimmten, im Schenkungsvertrag genau bezeichneten Grundstücks verwenden; bei der Verwendung für einen anderen Zweck hätte er den geschenkten Betrag zurückzahlen müssen. Die Mutter des Klägers wollte somit dem Kläger keinen Geldbetrag, sondern einen Teil des erworbenen Grundstücks zuwenden. Der Kläger konnte letztlich erst über das Grundstück, nicht aber über die geschenkten Geldmittel frei verfügen. Unerheblich sind die Beweggründe der Beteiligten für dieses Vorgehen. Auch wenn die Schenkungsabrede nur im Hinblick auf die günstigere schenkungsteuerrechtliche Behandlung getroffen worden sein sollte, müßten sich die Beteiligten hieran festhalten lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 55151

BFH/NV 1999, 301

HFR 1999, 173

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