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BFH Urteil vom 09.08.1974 - VI R 142/72

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Leitsatz (amtlich)

Wird dem Vorstandsmitglied einer AG vor Ablauf des Bestellungszeitraums fristlos gekündigt und damit seine Tätigkeit tatsächlich beendet, so scheidet es auch dann "unfreiwillig" aus den Diensten der AG aus, wenn nachträglich noch eine Vereinbarung über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses getroffen wird. Das FA hat grundsätzlich eine dabei vereinbarte Entschädigung der Höhe nach als solche bei der Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG zugrunde zu legen; eine Vorteilsausgleichung mit Einnahmen des bisherigen Vorstandsmitglieds aus einem neuen Arbeitsverhältnis findet dabei in der Regel nicht statt.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2; AktG § 84 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Vorstandsmitglied einer Fabrik. Ihm wurde am 1. Februar 1964 fristlos gekündigt und er war gezwungen, seine Tätigkeit sofort aufzugeben. Nach etwa zwei Monaten übernahm er eine neue leitende Stellung in einer anderen Firma. Der Streit des Klägers mit seiner früheren Arbeitgeberin wegen seines Ausscheidens wurde durch eine Vereinbarung vom 28. Januar 1966 beendet. Dabei wurde der Termin für das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Fabrik auf den 15. April 1964 festgesetzt. Zur Abfindung seiner Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis erhielt der Kläger ab 16. April 1964 ein monatliches Ruhegeld von 2 400 DM zugesagt und außerdem einen einmaligen Betrag von 100 000 DM als "Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 EStG für die Bezüge, die er bei Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses (bis Ende der Vertragszeit) gehabt hätte". Streitig ist nur die steuerliche Behandlung der 100 000 DM, für die der Beklagte und Revisionskläger (das FA) die beantragte Steuerermäßigung nach §§ 24 Nr. 1 a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ablehnte.

Das FG gab Der Klage mit folgender Begründung statt: Die Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG sei bis heute sehr umstritten. Auch das erkennende Gericht vermöge ihr nicht zuzustimmen. Es werde hierzu grundsätzlich auf das Urteil des FG Stuttgart vom 29. Juni 1965 I 696/64 (EFG 1965, 538) Bezug genommen. Der BFH verkenne den Begriff der Entschädigung. Wenn danach nur der "unfreiwillige" Schaden unter die Tarifvergünstigung falle, so sei das im Ergebnis eine Begrenzung des Entschädigungsbegriffs auf die Fälle des Schadensersatzes nach § 249 ff. BGB. Es sei aber nicht richtig, den objektiven Schadensbegriff mit subjektiven Willenselementen in Verbindung zu bringen. Entsprechend müsse auch die Vorteilsausgleichung entfallen. Die Tatsache, daß der Kläger nach zwei Monaten eine neue, etwa gleichbezahlte Tätigkeit übernommen habe, werde im übrigen schon in der Höhe der Abfindung ihren Ausdruck gefunden haben.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung der §§ 34, 24 Nr. 1a EStG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setze der Begriff der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG einen Schaden voraus, für den die Entschädigung ein Ausgleich sein solle. Von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weiche die Vorentscheidung bewußt ab. Entgegen der Ansicht des FG könne nicht von einem allgemeinen Rechtsbegriff der Entschädigung ausgegangen werden. § 24 Nr. 1 EStG verlange vielmehr eine spezifisch steuerrechtliche Ausdeutung des Begriffs. In diesem Sinne erscheine die Rechtsprechung des BFH, die den Ausgleich eines Schadens voraussetze sachgerecht und nicht, wie das FG meine, als eine Beschränkung der Tarifermäßigung ohne ersichtlichen Grund. Aus seiner Bestimmung des Begriffs der Entschädigung verneine das FG die Möglichkeit der Vorteilsausgleichung. Damit halte das FG es für unerheblich, daß dem Kläger durch den Wechsel seiner Beschäftigungsverhältnisse ein wirtschaftlich ins Gewicht fallender Nachteil nicht entstanden sei. Es liege aber "keine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen" vor, wenn diese dem Kläger nicht entgangen seien, weil er kurze Zeit nach der Beendigung des alten Anstellungsverhältnisses bereits wieder eine neue Position habe einnehmen können, die seiner alten vergleichbar war. Ob die Auflösung des ersten Vertragsverhältnisses freiwillig erfolgte, sei dabei bedeutungslos. Nach dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1952 IV 260/52 U (BFHE 57, 144, BStBl III 1953, 57) sei auf die gesamte wirtschaitliche Lage des Klägers abzustellen, wie sie sich nach dem Ausscheiden aus dem früheren Dienstverhältnis gestaltet habe.

Das FA beantragt, das Urteil des FG Stuttgart aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, liegt eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1a EStG, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt wird, nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige unfreiwillig, d. h. gegen oder ohne seinen Willen einen Schaden erlitten hat und die Entschädigung dem Ausgleich dieses Schadens dient (BFH-Urteil vom 20. November 1970 VIR 183/68, BFHE 101, 237, BStBl II 1971, 263). Dabei liegt in der einvernehmlichen Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nicht in jedem Fall eine freiwillige Vertragsbeendigung durch den Steuerpflichtigen. Die spätere vertragliche Regelung über die Auflösung von Dienstverhältnissen nach ihrer faktischen Beendigung kann nämlich allein zur vergleichsweisen Regelung der dem Grunde nach fortbestehenden Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen worden sein.

Den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitgliedes, wie er hier vorliegt, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1970 VI R 66/67, BFHE 99, 381, BStBl II 1970, 683). Es ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied grundsätzlich nach § 84 Abs. 1 AktG mit Ablauf des Bestellungszeitraums endete, der Widerruf der Bestellung und die Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund aber zulässig waren (§ 84 Abs. 3 AktG). Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt wurde dem Kläger fristlos, d. h. aus wichtigem Grund, gekündigt. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung jedoch bestritten. Da es dem Kläger aber nicht mehr zugemutet werden konnte, bei der gegebenen Situation das Vertragsverhältnis mit der AG fortzusetzen, hat er trotz der vertraglichen Auflösung seiner Beziehungen zur AG mit der Vereinbarung vom 28. Januar 1966 seine Stellung als Vorstandsmitglied unfreiwillig aufgegeben, so daß die Voraussetzungen für eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1a EStG grundsätzlich gegeben sind. Bei dieser Sachlage wurden mit den 100 000 DM auch nicht fortbestehende Gehaltsansprüche des Klägers bis zum Ablauf seines ordentlichen Bestellungszeitraums als Vorstandsmitglied in einer Summe abgegolten, wie es in dem Fall des Urteils VI R 66/67 geschehen war. Der Kläger wurde vielmehr dafür entschädigt, daß sein Vertragsverhältnis mit der AG tatsächlich durch die fristlose Kündigung vorzeitig beendet worden war, und zwar unabhängig von der späteren Regelung.

In einem derartigen Fall muß es den Beteiligten überlassen bleiben, die Höhe des Schadens zu ermitteln und ggf. eine Entschädigung auszuhandeln. Das gilt auch soweit das ausgeschiedene Vorstandsmitglied nach der tatsächlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in die Lage versetzt war anderweitig Einnahmen zu erzielen. Dabei ist mit dem FG davon auszugehen, daß es Sache des Arbeitgebers ist, im Wege des Vorteilsausgleichs diesem Umstand Rechnung zu tragen. Da die Schadenshöhe im übrigen von unbekannten Faktoren, z. B. von gewinnabhängigen Tantiemen und damit von der Entwicklung des Betriebs abhängen kann, ist ohnehin eine mathematisch genaue Schadensberechnung nicht möglich. Die dabei auftretenden Fragen können allenfalls die Beteiligten, nicht aber die FÄ oder die FG lösen. Mißbrauchsfälle bleiben allerdings davon unberührt. Da für den Streitfall aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Entschädigung des Klägers aus steuerlichen Gründen manipuliert wurde, war die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413348

BStBl II 1974, 714

BFHE 1975, 239

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