Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Einnahmen, die angestellte Schriftleiter aus freiwilliger schriftstellerischer Nebentätigkeit für ihren Arbeitgeber erzielen, können Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (ß 18 EStG) sein.

 

Normenkette

EStG § § 18-19, 34/5, § 34/4; LStDV § 2 Abs. 3 Ziff. 6, § 46/1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine Presseagentur, ist vom Finanzamt durch Haftungsbescheid für Lohnsteuer in Höhe von ...... DM in Anspruch genommen worden, weil sie nach Auffassung des Finanzamts als Arbeitgeberin von den Schriftstellerhonoraren ihrer angestellten Schriftleiter den Steuerabzug zu Unrecht unterlassen hatte. Die Bfin. hält die streitigen Schriftstellerhonorare für Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (ß 18 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die Bfin. sammelt in ihrem allgemeinen Nachrichtendienst Informationen, Nachrichten sowie Bild- und Kartenmaterial. Das Material wird nach Sichtung und Redigierung durch angestellte Schriftleiter laufend an Zeitungs- und Zeitschriftenverlage geliefert. Außerdem gibt sie für den gleichen Bezieherkreis u. a. auch den Briefdienst heraus, in dem Aufsätze enthalten sind. Zum Teil werden ihr diese Aufsätze von freien Mitarbeitern, zum anderen Teil von ihren angestellten Schriftleitern zur Verfügung gestellt. Die Schriftleiter sind teilweise im inländischen Hauptbetrieb teilweise in Außenstellen im In- und Ausland tätig. Die Aufsätze umfassen durchschnittlich 80 - 100 Schreibmaschinenzeilen und werden im allgemeinen mit 25 DM honoriert. Im Streitfall geht es um die Vergütungen, die den angestellten Schriftleitern der Bfin. für die Aufsätze im Briefdienst gewährt worden sind. Das Finanzamt stützt die Auffassung, daß diese Vergütungen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind, vor allem auf einen Erlaß der Landes-Finanzbehörde, wonach ein angestellter Schriftleiter nur dann gleichzeitig für seinen Arbeitgeber eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit ausübt, wenn sich diese auf eine abgrenzbare Sondertätigkeit bezieht, wie sie etwa in der Herausgabe eines Buches liegt.

Die Sprungberufung der Bfin. hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus: Die Angestellten der Bfin. seien nicht verpflichtet, Beiträge für den Briefdienst zu leisten. Ihre Beiträge würden ebenso honoriert, wie die der freien (selbständigen) Mitarbeiter. Der Umstand, daß die Bfin. den Mitarbeitern Richtlinien hinsichtlich des Umfangs der Beiträge gebe, mache die Mitarbeiter entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht unselbständig; denn solche Einschränkungen seien allgemein üblich. Die schriftstellerische Betätigung der angestellten Schriftleiter für den Briefdienst sei aber hier ein Hilfsgeschäft zu ihrer unselbständigen Haupttätigkeit (vgl. Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort: "Schriftleiter"). Die Schriftleiter seien meist akademisch vorgebildete Personen, die für eine schriftstellerische Betätigung geeignet seien. Bei der Haupttätigkeit für die Bfin. gehe es darum, das Nachrichtenmaterial zu sichern und ohne eigene Stellungnahme in eine für die Veröffentlichung geeignete Form zu bringen. Wenn auch bei den Beiträgen für den Briefdienst die eigene Stellungnahme des Verfassers wichtig sei, so könne trotzdem die Tätigkeit für den Briefdienst als Nebentätigkeit zu der für den Nachrichtendienst ausgeübten Tätigkeit angesehen werden. Es bestehe auch ein gewisser innerer Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten, da die Tätigkeit für den Nachrichtendienst geeignet sei, die Nebentätigkeit für den Briefdienst zu befruchten. Die Beiträge für den Briefdienst höben sich nicht so klar aus der Gesamttätigkeit ab, wie etwa die Herausgabe eines Buches.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Bfin. im wesentlichen ihren bisherigen Sachvortrag wiederholt, ist begründet.

Unstreitig gehört die Mitarbeit der Schriftleiter für den Briefdienst nicht zu ihren Obliegenheiten aus dem Arbeitsvertrag mit der Bfin.; es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung, die die Schriftleiter neben der Haupttätigkeit, die im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, bewirken. Das ergibt sich schon daraus, daß nach der unwidersprochenen Behauptung der Bfin. nur etwa 40 v. H. der angestellten Schriftleiter für den Briefdienst arbeiten. Einnahmen aus der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber sind Arbeitslohn, wenn die Nebentätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses geleistet wird (ß 2 Abs. 3 Ziff. 6 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten an. Es ist zu prüfen, ob die Haupttätigkeit im Einzelfall Voraussetzung für die Nebentätigkeit ist, so daß letztere als ein Ausfluß der Haupttätigkeit, gewissermaßen also als eine Hilfstätigkeit zur Haupttätigkeit erscheint. Diese Voraussetzung ist z. B. gegeben, wenn Nebentätigkeit und Haupttätigkeit im wesentlichen dem gleichen Arbeitsgebiet angehören, oder wenn die Erfahrungen und Kenntnisse aus der Haupttätigkeit bei der Nebentätigkeit verwertet werden, oder wenn dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit auf Grund seiner hauptberuflichen Vertrauensstellung übertragen wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 405/53 U vom 7. Oktober 1954, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1955 III S. 17), mit anderen Worten, wenn der Arbeitnehmer in erster Linie wegen seiner unselbständigen Haupttätigkeit zur Ausübung der Nebentätigkeit gelangt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 46/54 U vom 9. Dezember 1954, BStBl. 1955 III S. 55). Die Auffassung des Reichsfinanzhofs (Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV A 44/36 vom 23. September 1937, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 1186), daß alle Zahlungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Dienstleistungen zum Vorteil des Unternehmens gewährt, Arbeitslohn seien, hat der Senat in dem erwähnten Urteil IV 405/53 U aufgegeben. Es ist zwar durchaus möglich, daß die schriftstellerische Nebenarbeit eines angestellten Schriftleiters im Einzelfall im Rahmen seines Dienstverhältnisses geleistet wird. Die Auffassung von Hartz-Over aber, auf die sich das Finanzgericht beruft, daß freiwillige Sonderbeiträge eines angestellten Schriftleiters allgemein Arbeitslohn seien, geht zu weit.

Die Feststellungen des Finanzgerichts rechtfertigen im Streitfall nicht den Schluß, daß der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit gegeben ist. Die Schriftleiter fertigen ihre Beiträge für den Briefdienst unstreitig außerhalb des Dienstes in der Freizeit an. Die Beiträge unterscheiden sich nach Art und Honorarhöhe nicht von denen der freien (selbständigen) Mitarbeiter des Briefdienstes. Die Themen der Aufsätze werden den Schriftleitern nicht vorgeschrieben. Sie hängen auch vielfach nicht mit dem Material zusammen, das den Schriftleitern in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zugänglich wird. Die Aufsätze behandeln, wie die Bfin. unwidersprochen behauptet, andere Gebiete, vor allem Erfahrungen, die die Angestellten auf Reisen im Inland und Ausland gesammelt haben. Die Feststellung des Finanzgerichts, daß die Haupttätigkeit "geeignet" sei, die Nebentätigkeit zu "befruchten", steht deshalb in Widerspruch zu dem unbestrittenen Sachvortrag der Bfin. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen der Schriftleiter besteht jedenfalls auch darin, daß im Hauptarbeitsgebiet die persönliche Meinung der Schriftleiter nicht in Erscheinung treten darf, während sie bei den freien Beiträgen gerade ausschlaggebend ist. Selbst wenn also die Aufsätze Material verarbeiten, das den Schriftleitern ganz oder teilweise bei ihrer hauptberuflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, so ändert es durch die Verarbeitung in einem Aufsatz und die Stellungnahme des Schriftleiters zu diesem Material entscheidend seinen Charakter. Das Finanzgericht will offenbar im Anschluß an den erwähnten Erlaß der Landesfinanzbehörde eine selbständige Tätigkeit der Schriftleiter annehmen, wenn diese der Bfin. ein Buchmanuskript zum Verlag überlassen. Es wendet aber diese Betrachtung auf die Beiträge zum Briefdienst nicht an, weil diese sich nicht in solcher Weise wie die Herausgabe eines Buches aus der gesamten Tätigkeit der Schriftleiter abhöben. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt, da es sich bei der Herstellung eines Buchmanuskripts und der Aufsätze im wesentlichen um sachlich gleichartige geistige Leistungen handelt.

Nach allem ist anzunehmen, daß die Mitarbeit für den Briefdienst nicht Ausfluß der unselbständigen Tätigkeit der Schriftleiter ist, daß vielmehr eine abgrenzbare selbständige Tätigkeit neben der (unselbständigen) Haupttätigkeit vorliegt. Es handelt sich demnach um einen Fall sogenannter gemischter Tätigkeit.

Die Vorentscheidung ist wegen rechtsirriger Anwendung des § 19 EStG aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Da es sich bei den streitigen Honoraren nicht um Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt, war auf die Sprungberufung der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408143

BStBl III 1955, 153

BFHE 1955, 400

BFHE 60, 400

StRK, EStG:9/1/1 R 36

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