
Die Frage nach einem abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst ist unzulässig. Sie zielt auf eine mittelbare Benachteiligung männlicher Bewerber. Eine Rechtfertigung durch ein legitimes Interesse des Arbeitgebers ist nicht ersichtlich[1]
[1] ErfK, 2021, § 611a BGB, Rz. 273.
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