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Betriebsveranstaltung / 4.5 Kosten für Begleitpersonen

Rainer Hartmann
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Neben den Ausgaben für den Arbeitnehmer können auch Aufwendungen lohnsteuerfrei bleiben, die z. B. für Ehepartner, Kinder oder andere Begleitpersonen des Arbeitnehmers entstehen. Allerdings sind die auf Begleitpersonen entfallenden anteiligen Kosten ausdrücklich auf den dem Arbeitnehmer zustehenden 110-EUR-Freibetrag anzurechnen.[1] Eine Vervielfältigung um die Anzahl der teilnehmenden Angehörigen ist nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Teilnahme von Begleitpersonen des Arbeitnehmers

Eine Firma lädt die Belegschaft einschließlich der Ehegatten (50 Arbeitnehmer und 30 Ehegatten) zu einem Abendessen in ein teures Lokal ein. Die Gesamtaufwendungen betragen 8.000 EUR.

Ergebnis: Für die Frage, ob die gewährten Zuwendungen noch im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags liegen, ist nicht auf die Anzahl der Teilnehmer, sondern auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen. Auf den einzelnen Teilnehmer entfallen 100 EUR (= 8.000 EUR/80 Teilnehmer).

Danach ist die Betriebsveranstaltung für diejenigen Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, die ohne Begleitung an dem Abendessen teilgenommen haben. Für alle übrigen Arbeitnehmer berechnen sich die Zuwendungen zuzüglich der Aufwendungen für den Ehegatten auf 200 EUR. Sie liegen damit über dem 110-EUR-Freibetrag. Lohnsteuerpflichtig ist nur der übersteigende Betrag von jeweils 90 EUR.

[1] BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832, Tz. 4a.

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