Begriff

Das Betriebsrisiko ist eine von der Rechtsprechung nach der sog. Sphärentheorie entwickelte arbeitsrechtliche Risikozuweisung. Dies betrifft Fälle, in denen es für den Arbeitgeber unmöglich ist, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen. Das Risiko von Betriebsstörungen trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Dieser muss in allen Fällen den Lohn weiterzahlen, in denen er den zur Arbeit bereiten Arbeitnehmer wegen einer Betriebsstörung nicht weiterbeschäftigen kann. Klassischerweise zählen hierzu Maschinendefekte, Softwarefehler, Rohstoffmangel, Unterbrechung der Energieversorgung, Brand, Frost, Überschwemmung oder Explosion, aber auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder -einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, es sei denn, es handelt sich um einen allgemeinen Lockdown.

Vom Betriebsrisiko ist das sog. Wirtschaftsrisiko abzugrenzen. Während es in den Fällen des Betriebsrisikos betriebstechnisch unmöglich oder unzumutbar ist, die Arbeiten durchführen zu lassen, wird beim Wirtschaftsrisiko die Durchführung des Arbeitsprozesses nicht gehemmt. Vielmehr ist hier die Ausführung der Arbeit für ein Unternehmen wirtschaftlich sinnlos. Der Arbeitgeber trägt zudem das Wirtschaftsrisiko. Damit ist er auch in solchen Fällen grundsätzlich zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist § 615 BGB.

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