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Betriebsrat: Kosten / 7 Bekanntgabe der Betriebsratskosten

Michael Korinth
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Die Bekanntgabe der Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats kann betriebsverfassungswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Das BetrVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt oder untersagt, die durch die Amtsausübung des Betriebsrats entstandenen Kosten bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG beinhalten. Aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu sichern, leitet das Bundesarbeitsgericht einen selbstständig einklagbaren Unterlassungsanspruch (Nebenleistungspflicht) ab.[1] Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Ergibt sich aus den Umständen, dass der Arbeitgeber mit der Bekanntgabe das Ziel verfolgt, Kritik an der kostenverursachenden Betriebsratstätigkeit zu üben, stellt dies eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit durch herabsetzende Äußerungen auch im Zusammenhang mit Kostenfragen (z. B. in einem Aushang "BR hat sich auf unsere und Ihre Kosten externe Berater sozusagen gekauft") kann auch Unterlassungsansprüche des Betriebsrats auslösen.[2] Es ist aber auch denkbar, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Arbeitnehmer eine aussagekräftige Offenlegung von Betriebsratskosten sachgerecht erscheinen lässt.[3] Diese Grundsätze gelten auch für die Bekanntgabe der Betriebsratskosten auf einer Betriebsversammlung.

[1] BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 14/97.
[2] LAG Niedersachsen, Beschluss v. 6.4.2004, 1 TaBV 64/03.
[3] BAG, Beschluss v. 19.7.1995, 7 ABR 60/94.

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