Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatzmitglieder haben gemäß § 79 BetrVG eine besondere Geheimhaltungspflicht.
Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht endet weder mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat noch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
3.2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Der Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.
Es erscheint sinnvoll, eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen abzuschließen, damit in der betrieblichen Praxis Rechtsklarheit für alle Beteiligten besteht.
Ist streitig, ob bestimmte Informationen geheimzuhalten sind oder nicht, entscheiden die Arbeitsgerichte.
Keine pauschale Vereinbarung abschließen
Diese Maßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern liegen. Dabei ist aber größte Sorgfalt angezeigt. Eine Vereinbarung, die z. B. alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen einer Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und ausdrücklich auch solche Vorgänge einbezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, ist untauglich.
Prozessual ist zu beachten, dass die Möglichkeit, auf Antrag Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen und den Zugang zu diesen Informationen zu beschränken, durch § 273a ZPO nicht mehr auf Geschäftsgeheimnisstreitsachen begrenzt ist. Es genügt, wenn in einem zivilrechtlichen, d. h. auch in einem arbeitsrechtlichen, Verfahren glaubhaft gemacht wird, dass eine Information ein Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Eine Abbildung mit Auftrags-, Umsatz- und Budgetdaten stellt n...