Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag und der Künstlersozialabgabe sowie den Meldepflichten stehenden Sachverhalte zu prüfen, zu beurteilen und zu entscheiden. Sie erlassen die entsprechenden Bescheide einschließlich der Widerspruchsbescheide und sind vor den Sozialgerichten aktiv legitimiert. Beanstandungen zu unfallversicherungsrechtlichen Sachverhalten werden dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitgeteilt, der für die Bescheiderteilung zuständig ist.[1]

 
Hinweis

Angehörige des Arbeitgebers/GmbH-Geschäftsführers im Betrieb

Sind im Betrieb Erwerbstätige vorhanden, die Angehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge) oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind und deren Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist, so werden bei jeder Betriebsprüfung Verwaltungsakte zum sozialversicherungsrechtlichen Status erlassen.[2]

 
Wichtig

Entscheidungen der Krankenkassen können geändert werden

Im Rahmen einer Betriebsprüfung können auch die von Krankenkassen getroffenen Entscheidungen, ggf. unter Beachtung von Vertrauensschutzgründen, abgeändert oder aufgehoben werden. Diese Entscheidung kann von den Einzugsstellen nicht angefochten werden. Die Aufgabe der Einzugsstellen besteht darin, die Bescheide umzusetzen und für einen vollständigen Beitragseinzug zu sorgen.[3]

[2] Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger v. 24.3.2021 in Zusammenhang mit der Entscheidung des BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R.

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