Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mitbestimmung im Arbeitsschutz: Betriebsrat als Partner / 3.5.2 Mitbestimmung und Mitwirkung bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten

Julius Scheil, Joachim Schwede †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer nach § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte bestellen. Diese sollen den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen, sich vom Vorhandensein der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Im Jahr 2014 wurde bei den Unfallversicherungsträgern die neue DGUV V1 in Kraft gesetzt, die in § 20 Abs. 1 eine über die Vorschrift des § 22 SGB VII hinausgehende Regelung hinsichtlich der Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten enthält. Diese Regelung ist mit einer Vielzahl unbestimmter und auslegungsfähiger Rechtsbegriffe versehen, die in der betrieblichen Praxis eine umfängliche Prüfung der Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten nach sich ziehen wird.

§ 22 Abs. 1 SGB VII gewährte dem Betriebsrat bislang lediglich ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung dieser Sicherheitsbeauftragten. Mitwirkung ist ein weniger weitgehendes Recht als die Mitbestimmung[1], d. h., dass der Betriebsrat einer solchen Bestellung nicht widersprechen kann (was in der Rechtsprechung bereits umstritten war). Im Rahmen der Mitwirkung ist der Betriebsrat grundsätzlich vor der Bestellung eingehend anzuhören, wobei das Ziel dieser Anhörung eine gemeinsame Verständigung auf eine bestimmte Person sein sollte. Mit der Rechtsprechung des BAG, insbesondere nach dem Beschluss v. 18.3.2014[2], in dem es um die Frage ging, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll, hat das Gericht dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen zu lassen, wenn es sich bei einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisieru...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.057
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    928
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    850
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    845
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    784
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    776
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    763
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    745
  • Jubiläumszuwendung
    743
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    719
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    712
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    710
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    696
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    695
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    666
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    656
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    652
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    650
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    637
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    622
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Personal Office Standard
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren