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Mitbestimmung im Arbeitsschutz: Betriebsrat als Partner / 3.5.2 Mitbestimmung und Mitwirkung bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer nach § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte bestellen. Diese sollen den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen, sich vom Vorhandensein der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Im Jahr 2014 wurde bei den Unfallversicherungsträgern die neue DGUV V1 in Kraft gesetzt, die in § 20 Abs. 1 eine über die Vorschrift des § 22 SGB VII hinausgehende Regelung hinsichtlich der Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten enthält. Diese Regelung ist mit einer Vielzahl unbestimmter und auslegungsfähiger Rechtsbegriffe versehen, die in der betrieblichen Praxis eine umfängliche Prüfung der Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten nach sich ziehen wird.

§ 22 Abs. 1 SGB VII gewährte dem Betriebsrat bislang lediglich ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung dieser Sicherheitsbeauftragten. Mitwirkung ist ein weniger weitgehendes Recht als die Mitbestimmung[1], d. h., dass der Betriebsrat einer solchen Bestellung nicht widersprechen kann (was in der Rechtsprechung bereits umstritten war). Im Rahmen der Mitwirkung ist der Betriebsrat grundsätzlich vor der Bestellung eingehend anzuhören, wobei das Ziel dieser Anhörung eine gemeinsame Verständigung auf eine bestimmte Person sein sollte. Mit der Rechtsprechung des BAG, insbesondere nach dem Beschluss v. 18.3.2014[2], in dem es um die Frage ging, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll, hat das Gericht dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen zu lassen, wenn es sich bei einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisieru...

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