Begriff

Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Apotheker, Steuerberater werden mit der Zulassung bzw. Bestellung Zwangsmitglieder in den jeweiligen Berufskammern. Zu deren Aufgaben gehört die Fort- und Weiterbildung von Mitgliedern, die Berufsaufsicht, die Qualitätssicherung sowie die Information von Bürgern über die berufliche Tätigkeit sowie berufsbezogene Themen.

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufskammer eines Angestellten (z. B. angestellter Geschäftsführer), zählen diese zum Arbeitsentgelt und sind lohnsteuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.[1] Dies geschieht nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, denn z. B jeder Steuerberater ist Zwangsmitglied und profitiert auch von den Leistungen der Berufskammer. Gleiches gilt z. B. für die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein, weil die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen, sich für den Anwalt unabhängig vom Anstellungsverhältnis auswirken.

Auch die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitslohnbegriff nach § 2 LStDV ist maßgebend für die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Für Beiträge zu den Berufskammern von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern s. BFH-Urteil v. 17.1.2008, VI R 26/06, BStBl 2016 II S. 303 und zur Übernahme von Beiträgen zur Rechtsanwaltskammer BFH, Urteil v. 1.10.2020, VI R 11/18.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übernahme von Kammer- oder Verbandsbeiträgen pflichtig pflichtig

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