Der Abschluss des BEM erfordert nicht zwingend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beendet ist. Das Gesetz regelt das BEM als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess. Dieser ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung, die Voraussetzung für den Klärungsprozess ist, für die weitere Durchführung nicht erteilt.

 
Wichtig

Der Arbeitgeber kann den Suchprozess grundsätzlich nicht einseitig beenden. Sieht er keine Ansätze mehr für zielführende Präventionsmaßnahmen, ist der Klärungsprozess erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn auch vom Arbeitnehmer und den übrigen beteiligten Stellen keine ernsthaft weiterzuverfolgenden Ansätze für zielführende Präventionsmaßnahmen aufgezeigt werden.[1]

Gleiches gilt für die Frage, ob ein BEM (bereits) abgeschlossen ist, obwohl die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiter andauert.

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