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Beihilfen / Entgelt

Andrea Kutschera, Norbert Minn
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1 Steuer- und Beitragspflicht

1.1 Lohnsteuer

Bei Beihilfen handelt es sich um einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers. Mit diesen unterstützt er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen. Diese Beihilfen gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Bestimmte Beihilfen bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei (z. B. Notstandsbeihilfen), während andere in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen).

1.2 Sozialversicherung

Dem Arbeitsentgelt sind einmalige Einnahmen dann nicht zuzurechnen, wenn sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden und lohnsteuerfrei sind.[1] Da Beihilfen des Arbeitgebers dem Grunde nach nicht steuerbefreit sind, sind diese in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Voraussetzung zur Beitragspflicht ist, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt. Allein ein bestehender arbeitsrechtlicher Anspruch (z. B. wenn eine Heiratsbeihilfe tarifvertraglich vereinbart ist) reicht für die Beitragspflicht nicht aus. Im Gegensatz zur Beurteilung bei laufendem Entgelt gilt hier das Zuflussprinzip.[2]

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
[2] § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

2 Erholungsbeihilfen

2.1 Lohnsteuer

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber darf die Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 % versteuern[1], wenn sie im Kalenderjahr folgende Freigrenzen nicht übersteigen:

  • für den Arbeitnehmer 156 EUR,
  • für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
  • für jedes Kind 52 EUR.[2]

Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zuwendung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.[3]

Keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer verreist oder seinen Urlaub zu Hause verbringt.[4] Im Zweifel muss der Arbeitgeber sic...

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Beihilfen des Arbeitgebers
Beihilfen des Arbeitgebers

Zusammenfassung Überblick Beihilfen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, mit denen er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen unterstützt. Sie gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bleiben jedoch bei Gewährung aus Anlass ...

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