Beihilfen und Unterstützungen, die private Arbeitgeber an Arbeitnehmer bei Krankheit, Tod naher Angehöriger, Naturkatastrophen oder in anderen Unglücksfällen (Feuer u. Ä.) leisten, sind bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei.[1] Die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Arbeitnehmers ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer durch die Notsituation finanziell belastet wird. Übersteigende Zuwendungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lediglich in besonderen Notfällen können auch höhere Beträge steuerfrei bleiben. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlich bedürftig ist. Neben den Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers ist bei dieser Frage auch der Familienstand zu berücksichtigen. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall.[2] Um auszuschließen, dass mit einer "Unterstützung" eine vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung "belohnt" wird, bleiben Beihilfen nur dann steuerfrei, wenn die Gewährung von Beihilfen ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers im jeweiligen Einzelfall erfolgt.[3]

 
Hinweis

Beihilfen aus öffentlichen Mitteln sind steuer- und beitragsfrei

Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit (Krankheit, Tod) aus öffentlichen Mitteln geleistet werden, bleiben im Rahmen des § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung.[4]

Die Beihilfen aus öffentlichen Kassen oder jene, die für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst gezahlt werden, gelten ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und sind damit auch nicht beitragspflichtig.[5]

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