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Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefri ... / 2 Kettenbefristungen

Gabi Hanreich
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Im Allgemeinen ist es rechtlich zulässig, befristete Arbeitsverhältnisse auch mehrfach hintereinander zu vereinbaren. Die europäische Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 enthält jedoch Vorgaben, um einen Missbrauch von Kettenbefristungen zu verhindern. Danach müssen die EU-Staaten befristete Verträge von einem Sachgrund abhängig machen oder für aufeinander folgende Zeitverträge eine Höchstdauer vorsehen oder eine Höchstzahl von Befristungen vorschreiben. Das TzBfG setzt diese EU-Vorgaben um, indem es für Befristungen nach einer Beschäftigungsdauer von insgesamt 2 Jahren einen sachlichen Grund verlangt.[1] Dabei nennt § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beispielhaft 8 verschiedene Sachgründe, die einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigen können. Einer dieser Sachgründe ist der eines nur vorübergehenden Bedarfs[2], von dem hauptsächlich in Vertretungsfällen Gebrauch gemacht wird.

Auch bei Kettenbefristungen kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit immer nur auf den Sachgrund für die letzte Befristung an. Das BAG hatte allerdings Zweifel, ob Kettenbefristungen zum Zwecke der Vertretung eines abwesenden Arbeitskollegen europarechtlich schrankenlos zulässig sind oder ab einer sehr langen Gesamtdauer missbräuchlich sein können[3] und legte diese Frage deshalb zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte in seinem Kücük-Urteil vom 26.1.2012 klar, dass befristete Arbeitsverträge auch nach langer Beschäftigungsdauer und bei einer großen Anzahl von hintereinander geschalteten Vertragsverlängerungen im Allgemeinen rechtens sind. Auch ein ständiger Vertretungsbedarf in größeren Betrieben oder Dienststellen ist erst einmal kein Grund, von einem Missbrauch der Vertretungsbefristung auszugehen. Allerdings hatte der EuGH angedeutet, dass die Gerichte mi...

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