TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in den Fassungen ab dem 01.01.2015 und 01.01.2016;

hier: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)

Weitere Änderungen im Meldeverfahren

Wegfall von Personengruppenschlüssel (PGR)

Hinweis

[Anmerk. d. Red.: Hinsichtlich des Wegfalls von Personengruppenschlüssel zwischenzeitlich überholt durch BE v. 22.10.2014, TOP 1.]

Mit dem GKV-FQWG werden im Wesentlichen eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt. Kernelement des Gesetzentwurfs ist die Ablösung der einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge durch einkommensabhängige Zusatzbeiträge, die als prozentualer Beitragssatz festgelegt und von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben werden. Das GKV-FQWG sieht auch Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren vor. Konkret ist Folgendes beabsichtigt:

  • Wegfall des Sozialausgleichs

    Die Regelungen zum Sozialausgleich aufgrund des geplanten kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes werden gestrichen. Dies betrifft auch die Meldepflichten der Arbeitgeber, Krankenkassen und sonstigen Meldepflichtigen zum Sozialausgleich.

  • Wegfall der Meldepflichten bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone

    Die in § 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV normierte Regelung zur Rückmeldung der Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten wird gestrichen.

  • Modifizierung des Verfahrens zur Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen

    Künftig haben Krankenkassen bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der abgegebenen Entgeltmeldungen zu prüfen, ob Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden (§ 26 Abs. 4 SGB IV-E). Dabei können die Krankenkassen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte bei den Arbeitgebern anfordern; anschließend melden die Krankenkassen den beteiligten Arbeitgebern die ermittelten Gesamtentgelte zurück. Das Nähere zum Verfahren ist in den Gemeinsamen Grundsätzen[1] nach § 28b Abs. 2 SGB IV zu regeln.

Die Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft.

Für die genannten Verfahren hat die GKV seit 2011 den Qualifizierten Meldedialog definiert und in den Folgejahren weiterentwickelt. Dies hat zu erheblichen Investitionen bei den Krankenkassen und Arbeitgebern geführt. Deshalb sollen für das ab dem 01.01.2015 umzusetzende Verfahren die bestehenden Strukturen im Qualifizierten Meldedialog genutzt werden. Der Qualifizierte Meldedialog wird für die Sachverhalte des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten wie folgt modifiziert:

GKV-Monatsmeldung

Durch die beabsichtigte Änderung des § 28a Abs. 4a SGB IV ist das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich in der Höhe zu übermitteln, von der zum jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge erhoben wurden. Insofern ist zukünftig das laufende Arbeitsentgelt getrennt zur Kranken-/Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zu melden. Der Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) wird um die neuen Felder zur Übermittlung des Arbeitsentgelts, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden, ab dem 01.01.2015 erweitert.

Da das insoweit zu modifizierende Kernprüfprogramm bereits zum 01.12.2014 von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bereitgestellt wird, werden die Datenannahmestellen der Krankenkassen GKV-Monatsmeldungen, die in der Zeit vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 eingehen und noch in der bis zum 30.11.2014 gültigen Struktur übermittelt wurden, in die ab dem 01.12.2014 gültige Struktur konvertieren. Insofern sind auch keine Datenabweisungen aufgrund der veränderten Struktur des DBKV zu erwarten.

Im Übrigen wird ein Versionswechsel im Datensatz Meldungen aufgrund des veränderten Aufbaus des DBKV für nicht erforderlich gehalten, da ein Versionswechsel einen vermeidbaren Mehraufwand bei den Verfahrensbeteiligten nach sich ziehen würde.

Krankenkassenmeldung

Auch für die Krankenkassenmeldung werden die vorhandenen Strukturen weiter genutzt. Dabei wird die bisherige Anlage 13 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in die Buchstaben a und b unterteilt, damit zwischen Meldezeiträume ab dem 01.01.2015 (Anlage 13a) und Meldezeiträume bis zum 31.12.2014 (Anlage 13b) unterschieden werden kann.

Die Ausgestaltung der Anlage 13a berücksichtigt den Wegfall des Sozialausgleichs und die nicht mehr erforderliche Rückmeldung zur Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigten. Die Anforderung der GKV-Monatsmeldungen erfolgt wie bisher mit dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung. Die Rückmeldungen der Gesamtentgelte erfolgen weiterhin mit dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG).

Wesentliche Neuerung im DBBG ist die Aufnahme weiterer Datenfelder zur Grundinformation, ob die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch die Kumulierung der laufenden Arbeitsentgelte respektive durch die Gewährung einer Einmalzahlung überschritten wurde beziehungsweise ...

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