Begriff

Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen leisten. Er wurde 2018 mit dem Ziel eingeführt, den Verbreitungsgrad der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung bei diesem Personenkreis zu erweitern. Geringverdiener in diesem Sinne sind Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn bis zu 2.575 EUR im Monat. Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt 30 % seiner zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beiträge. Die Förderung setzt Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR jährlich voraus. Als Förderobergrenze gelten Arbeitgeberbeiträge von 960 EUR je Arbeitnehmer, sodass sich der BAV-Förderbetrag jährlich zwischen 72 EUR und 288 EUR bewegt. Beim Arbeitnehmer rechnen die geförderten Beiträge zum steuerfreien Arbeitslohn.

Der Förderbetrag stellt für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil und daher kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt dar. Die zur Erlangung des Förderbetrags erforderlichen Arbeitgeberbeiträge sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist in § 100 EStG geregelt. Einzelheiten zur Inanspruchnahme des staatlichen Zuschusses enthält außerdem das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Regelung zur beitragsrechtlichen Behandlung der Arbeitgeberbeiträge enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV.

 

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