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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.9 Ausländische Pensionsfonds, Pensionskassen und Versicherungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Bei Arbeitnehmerentsendungen innerhalb von Konzernunternehmen nach Deutschland werden häufig weiterhin Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung geleistet. Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich auch auf Beiträge an ausländische betriebliche Versorgungssysteme anwendbar. Entscheidend ist aber, dass das ausländische Altersversorgungssystem mit einem Durchführungsweg der bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vergleichbar ist bzw. einem der Durchführungswege als vergleichbar zugeordnet werden kann.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung bedeutet dies, dass

  • das ausländische Versorgungssystem mit einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung vergleichbar ist und

     
    Hinweis

    Vergleichbarkeit

    Eine Vergleichbarkeit ist dann gegeben, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden.[1]

  • auch die weiteren wesentlichen Kriterien für die steuerliche Anerkennung einer bAV im Inland erfüllt werden[2] (Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos, Altersgrenze, enger Hinterbliebenenbegriff, keine Vererblichkeit, begünstigte Auszahlungsformen) und

     
    Praxis-Beispiel

    Vorzeitige Inanspruchnahme des Altersvorsorgekapitals

    Ein ausländisches Altersversorgungssystem sieht vor, dass der Versorgungsfall "Alter" nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs eintritt. Vor Erreichen der Altersgrenze kann das angesammelte Altersguthaben jedoch in Form eines Vorbezugs für Wohneigentum ausgezahlt werden.

    Ergebnis: Eine solche Möglichkeit d...

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