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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.1 Höhe des SV-Freibetrags

Michael Schulz
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Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG sind im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 338 EUR monatlich, 4.056 EUR jährlich; 2025: 322 EUR monatlich, 3.864 EUR jährlich) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1]

Der Steuerfreibetrag ist mit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze doppelt so hoch wie der Freibetrag in der Sozialversicherung. Eine Übereinstimmung zwischen dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht besteht also nur hinsichtlich der möglichen Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Höhe. Sind die Aufwendungen für die bAV komplett steuerfrei, kann wegen des geringeren Freibetrags in der Sozialversicherung dennoch teilweise Sozialversicherungspflicht bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Zuwendungen überschreiten SV-Freibetrag

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein monatlich gleichbleibendes Gehalt beträgt 5.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber seit Jahren für den Arbeitnehmer Beiträge i. H. v. 350 EUR monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung (Jahresbeitrag: 4.200 EUR).

Ergebnis: Die Arbeitgeberbeiträge für die Direktversicherung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da die steuerliche Höchstgrenze (2026: 8.112 EUR) nicht überschritten wird.

Der Jahresbeitrag i. H. v. 4.200 EUR übersteigt aber den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt (4.056 EUR) zählt. Bei dem übersteigenden Betrag i. H. v. (4.200 EUR – 4.056 EUR =) 144 EUR jährlich handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Arbeitgeberbezogener Freibetrag

Für die Inanspruchnahme der ...

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