Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
2. |
[1]Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
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Vom 19.11.2016 bis 31.03.2023:
2. |
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
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3. |
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern, |
4. |
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, |
5. |
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, |
6. |
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, |
7. |
Arbeiten mit Tauchgeräten, |
8. |
Arbeiten in Druckluft, |
9. |
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, |
Bis 31.03.2023:
10. |
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. |
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