AA, 6.5.2005, o.Az

Bekanntmachung über das Außerkrafttreten

des deutsch-brasilianischen Abkommens vom 27.6.1975

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl 2005 I S. 599 vom 23.5.2005)

Das Abkommen vom 27.6.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1975 II S. 2245; 1976 II S. 200) wird nach seinem Artikel 31 Satz 1

am 31.12.2005

außer Kraft treten.

Es ist nach seinem Artikel 31 Satz 2 letztmalig anzuwenden

in der Bundesrepublik Deutschland

  • bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,
  • bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr 2005 folgt;

in Brasilien

  • bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,
  • bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das im Kalenderjahr 2005 beginnt.
 

Normenkette

DBA-Brasilien Art. 31

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 799

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