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Auslösungen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Auslösungen sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die dem an eine auswärtige Arbeitsstelle entsandten Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Mehrkosten gewähren sollen, die durch die Arbeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte entstehen.

Auslösung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, den das Lohnsteuerrecht nicht kennt. Auslösung im lohnsteuerrechtlichen Sinne ist der pauschale Aufwendungsersatz, den ein Arbeitgeber seinem außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit zahlt. Mitunter werden auch die Begriffe Bauzulage, Wegegeld oder Montagezulage verwendet. Ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist nicht stets steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Erwähnung finden Auslösungen in § 4 Abs. 1 EFZG und § 850a Nr. 3 ZPO. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 11.2.1976, 5 AZR 615/74 (Wege- und Fahrgelder können zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören); BAG, Urteil v. 14.8.1985, 5 AZR 76/85 (tarifvertraglich kann zugunsten des Arbeitnehmers von § 4 Abs. 1 EFZG abgewichen werden); BAG, Urteil v. 18.1.1974, 3 AZR 183/73 (keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Steuern, wenn sich die Annahme, die Leistung werde "steuerfrei" gezahlt, nachträglich als falsch herausstellt); BAG, Urteil v. 8.5.2018, 9 AZR 586/17 (tarifliche pauschale Bemessung der Auslösung ist möglich).

Lohnsteuer: Private Arbeitgeber können Auslösungen nach den Bestimmungen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zahlen. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben die Regelungen des § 3 Nr. 13 EStG zu beachten. Die maßgeblichen Verwaltungsanweisungen beinhalten R 3.16 LStR und R 9.4–9.11 LStR sowie H 9.4–9.11 LStH. Umfangreiche Regelungen sowie Erläuterungen mit zahlreichen Beispielen zum steuerlichen Reisekos...

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