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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Urlaubsentgelt / 7.1.2 Durchschnittsbetrag bei den unständigen Entgeltbestandteilen (§ 21 Satz 2 TVöD)

Christoph Tillmanns
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Rz. 114

Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt aus den dem Urlaub vorhergehenden letzten 3 vollen Kalendermonaten (Referenzzeitraum) einbezogen.

Der Berechnungszeitraum (Referenzzeitraum) ist hier abweichend von § 11 Abs. 1 BUrlG die letzten drei vollen Kalendermonate. Das setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats rechtlich bestanden hat. Ausnahmen bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate bestanden hat.[1] Wenn es weniger als 3 volle Kalendermonate bestanden hat, sind die vollen Kalendermonate, in denen es bestanden hat, zugrunde zu legen.

 

Rz. 115

Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt (Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD), wenn der Urlaub frühestens einen Monat nach Änderung der Arbeitszeit genommen wird.

 

Rz. 116

Im Regelfall werden die sog. unselbstständigen Entgeltbestandteile nach dem Referenzprinzip für jeden Tag der Entgeltfortzahlung als Durchschnitt aus einem bestimmten Referenzzeitraum gezahlt.

Die Berechnung des Tagesdurchschnitts erfolgt dabei auf arbeitstäglicher Basis, da derartige Entgeltbestandteile nur an Tagen mit Arbeitsleistung anfallen können. Dabei gehen sowohl tarifliche als auch über- bzw. außertariflich gewährten unselbstständige Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein. Werden sie als Monatspauschalen gewährt, sind sie nicht im Rahmen der unselbstständigen Entgeltbestandteile, sondern der ständigen Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Im ersten Berechnungsschritt werden die in diesem Berechnungszeitraum angefallenen tariflichen wie übertariflichen unständigen und berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addier...

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