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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Verlängerung der Arbeitszeit

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 9 TzBfG hat das Ziel, den Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitarbeit zu erleichtern[1], und soll verhindern, dass ein solcher allein von der freien Entscheidung des Arbeitgebers abhängt. Letztendlich soll damit bezweckt werden, Teilzeitarbeit zu fördern, da die Bereitschaft zur Teilzeit größer ist, sofern die Aussicht besteht, sie wieder rückgängig machen oder aber bei Gelegenheit zu einer Vollzeitstelle erweitern zu können.[2] § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzeitbeschäftigten – nicht des vollzeitbeschäftigten[3] – Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben.[4] § 9 TzBfG bezieht sich, wie ein Rückschluss aus § 8 TzBfG ergibt, nicht auf die Verteilung der gewünschten Erhöhung der Arbeitszeit.[5] Diese wird durch die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers[6] festgelegt.[7]

§ 9 TzBfG gilt auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer.[8]

 

Rz. 2

§ 9 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 Buchstabe b und c der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit um, zu der die Richtlinie 97/81/EG ergangen ist.[9] Die Norm geht sogar über den Regelungsgehalt der Richtlinie hinaus.[10] Die Richtlinie bestimmt, dass Arbeitgeber Anträge von Teilzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit berücksichtigen sollten, soweit sich eine entsprechende Möglichkeit hierzu ergibt. Nach § 9 TzBfG sind die Teilzeitbeschäftigten sogar bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Interpretation des § 9 TzBfG hat generell im Lichte der europäischen Regelung zu erfolgen.

 

Rz. 3

§ 9 TzBfG wurde bis zum 31.12.2018 schon zusätzlich durch § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. (seit 1.1.2019: § 7 Abs. 3 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c des "Gesetzes zur Weitere...

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