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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-H § 30 Befristete Arbeitsverträge / 2 Grundnorm des § 30 TVöD/TV-L/TV-H

Dr. Peter H. M. Rambach
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2.1 Verhältnis zum TzBfG und anderen gesetzlichen Befristungsregelungen

 

Rz. 2

Das TzBfG ist die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen mit und ohne sachlichen Grund. Seine Befristungsregelungen gelten deshalb auch im Geltungsbereich des TVöD. § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H verweist hinsichtlich des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des TzBfG und andere gesetzliche Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen.[1]

Die tarifliche Verweisung oder Bezugnahme auf das TzBfG und die anderen gesetzlichen Vorschriften ist keine eigenständige normative (konstitutive) Regelung; sie ist ein (deklaratorischer) Hinweis auf das geltende Gesetzesrecht.[2] Bei einer konstitutiven Regelung machen die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch. Sie treffen eine eigenständige, in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige Regelung (BAG, Urteil v. 25.9.1987, 7 AZR 315/86). Verweisungen auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Zweifel lediglich deklaratorisch. Eine konstitutive Regelung liegt nur vor, wenn der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Norm im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG, Urteil v. 10.2.1999, 5 AZR 698/98). Bei dem lediglich deklaratorischen Hinweis in § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD fehlt es dagegen an einem eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien. Sie wollten kein eigenständiges Regelungswerk schaffen, sondern nur einen Hinweis auf die ohnehin geltende Rechtslage geben (vgl. auch BAG, Urteil v. 27.9.2000, 7 AZR 390/99[3]).

 

Rz. 3

Von den Vorschriften des TzBfG darf nach § 22 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers nicht bzw. nur in den besonders zugelassenen Fällen abgewichen werden. In...

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