Leitende Angestellte werden vom personellen Geltungsbereich des ArbSchG erfasst. Mit der Anknüpfung der Arbeitszeiterfassungspflicht an das ArbSchG und damit auch an den dort geltenden Beschäftigtenbegriff bzw. den weiten Arbeitnehmerbegriff der Arbeitszeitrichtlinie[1] müsste die Pflicht daher auch die Zeiterfassung leitender Angestellter umfassen.

Selbst bei Zugrundelegung des weiten europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sieht die einschlägige Arbeitszeitrichtlinie[2] jedoch unter Art. 17 bereits Ausnahmen bei der Erfassungspflicht vor. Voraussetzung für eine Ausnahme ist danach, dass die Arbeitszeit aufgrund besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt werden kann oder die Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst festlegen. Von der Möglichkeit einer Abweichung wurde vom nationalen Gesetzgeber bereits in § 18 Abs. 1 ArbZG Gebrauch gemacht. Danach gilt das ArbZG, das Bestandteil des Arbeitsschutzrechts ist, nicht für die in den Nummern 1–4 genannten Angestellten und damit u. a. nicht für leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese unterliegen deshalb nicht den Beschränkungen im Hinblick auf die werktägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden sowie Ruhe- und Pausenzeiten.

Weil die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung u. a. zum Nachweis der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten dienen soll, die für leitende Angestellte nicht gelten, sprechen gewichtige Argumente dafür, dass deren Arbeitszeiten nicht erfasst werden müssen. Ausdrücklich stellt das BAG dies aber nicht fest.

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