Gleitende Arbeitszeit ("Gleitzeit" oder "Gleitzeit/Kernzeit") überlässt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende der täglichen individuellen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst zu regeln (Gleitzeit) und verpflichtet ihn nur zur Einhaltung einer bestimmten täglichen Zeitspanne als fester Arbeitszeit (Kernzeit).

In der Praxis hat sich die Gleitzeit aus den folgenden Gründen als eher nachteilig herausgestellt:

  • Kundenorientierung (eingeschränkte Erreichbarkeit der Organisationseinheiten),
  • Mitarbeiterinteressen (Kernzeit als Relikt der starren Arbeitszeit),
  • Wirtschaftlichkeit (Arbeitszeitverbrauch während der Kern- und Gleitzeitspannen unabhängig vom Arbeitsanfall; fehlende Möglichkeiten zum Aufbau von Zeitguthaben als Voraussetzung der Generierung arbeitsfreier Tage ("Gleittage").

Zahlreiche Unternehmen entscheiden sich daher für eine flexible Arbeitszeit im Tagesdienst ohne Kernzeiten.[1] Soweit dennoch ein Gleitzeitmodell mit Kernzeiten zu Einsatz kommt, sollten die Arbeitnehmer die Anforderungen von internen und externen Kunden innerhalb der Gleitzeitspannen dennoch berücksichtigen. Die grundsätzlich vorrangige Beachtung der betrieblichen Belange sollte also in der Gleitzeitregelung angemessen zum Ausdruck kommen. Ggf. kann insoweit auch ein Vorbehalt zugunsten des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitspannen festgelegt werden. Allerdings würde der wiederholte Gebrauch des Direktionsrechts innerhalb der Gleitzeitspannen einen regelungspraktischen "Störfall" darstellen, der für die Betriebsparteien Anlass sein sollte, über die Förderung des richtigen Verständnisses flexiber Arbeitszeit (ggf. auch im Rahmen von Schulungen der Führungskräfte und Mitarbeiter) und, soweit erforderlich, Änderungen der Regelung zu beraten.

Bei der Integration von Teilzeitbeschäftigten in Gleitzeitregelungen ist zunächst danach zu fragen, ob diese ihre verkürzte Arbeitszeit durch weniger Arbeitstage oder durch Verkürzung einzelner Arbeitstage umsetzen. Nur im zweiten Fall wären, je nach Umfang der Vertragsarbeitszeit, Anpassungen der Regelung erforderlich. Eine Anpassung kann über die Festlegung einer verkürzten Kernzeit und gegebenenfalls über einen verkürzten Arbeitszeitrahmen erfolgen. Bei einer 30-Stunden-Kraft kann z. B. eine Kernzeit von 10:00–14:30 Uhr (statt allgemein von 09:00–15:30 Uhr) bei einem Arbeitszeitrahmen von 08:30–16:00 Uhr (statt von 07:30–18:00 Uhr) vereinbart werden. Als Alternative käme auch infrage, dass für Teilzeitbeschäftigte festgelegt wird, dass sie einen bestimmten Anteil (z. B. 75 %) ihrer arbeitstäglichen Soll-Arbeitszeit innerhalb des betrieblich geregelten täglichen Arbeitszeitrahmens erbringen müssen, ohne dass dafür eine genaue Zeitspanne festgelegt wird.

Zur Verkürzung der Arbeitszeit im Rahmen einer verkürzten "Tage-Woche" und Einführung einer 4-Tage-Woche vgl. auch nachstehende Ausführungen.

[1] Vgl. Abschn. 1.2.

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