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Arbeitsvertrag mit leitenden Angestellten / 2.2 Individualarbeitsrecht

Dr. Peter H. M. Rambach
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Für die Gestaltung des Arbeitsvertrags mit leitenden Angestellten gelten zwar einige Besonderheiten. Zunächst ist aber zu beachten, dass – bis auf einige Ausnahmevorschriften –, die die Arbeitnehmer schützenden arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für leitende Angestellte gelten. In diesem Sinne sind sie ebenfalls Arbeitnehmer. So sollen die Arbeitsbedingungen wie auch bei anderen Arbeitnehmern schriftlich niedergelegt werden.[1] Die Niederschrift kann in Textform[2] abgefasst und elektronisch übermittelt werden.[3]

 
Hinweis

Mündliche Abreden im Arbeitsvertrag ausreichend

Nach den Einleitungsworten in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter nur, wer die dort genannten Aufgaben und Befugnisse "nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb wahrnimmt". Der Hinweis auf den "Arbeitsvertrag" hat dabei keine selbständige Bedeutung; es ist selbstverständlich, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit, die ihn zum leitenden Angestellten macht, aufgrund eines Arbeitsvertrags erbringt. Nicht erforderlich ist, wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt wird, "dass die genannten Aufgaben und Befugnisse im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sind; es genügen auch entsprechende mündliche Abreden".[4] Gleichwohl empfiehlt es sich, die besonderen Aufgaben und Befugnisse zur Vermeidung von Unklarheiten im Arbeitsvertrag zu verschriftlichen.

Die Vereinbarung einer Probezeit ist uneingeschränkt auch für leitende Angestellte möglich; d. h. ohne anderweitige Vereinbarung gilt für die ordentliche Kündigung dann die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB (2 Wochen). Im Rahmen der Vereinbarungen des Aufgabengebiets des leitenden Angestellten ist darauf zu achten, dass nach § 5 Abs. 3 BetrVG die hervorgehobene Stellung des leitenden Angestellten im B...

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