Streitigkeiten über den Status eines Angestellten als leitender i. S. v.  § 5 Abs. 3 BetrVG sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat, der Arbeitgeber, der betroffene Angestellte und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl der Wahlvorstand, der Sprecherausschuss sowie die im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Unabhängig davon ist bei den durchzuführenden Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen ein Zuordnungsverfahren (§ 18a BetrVG) vorzunehmen. Dabei soll zunächst zwischen den beiden Wahlvorständen eine einvernehmliche Zuordnung der leitenden Angestellten versucht werden. Kommt keine Einigung zustande, ist für die Streitfälle ein Vermittler zu bestellen. Dieser hat bei gescheitertem weiteren Einigungsversuch zu entscheiden. Wird nur der Sprecherausschuss oder der Betriebsrat gewählt, soll die Einigung zwischen dem Wahlvorstand und der nicht neu zu wählenden Vertretung versucht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge