Zusammenfassung

 
Überblick

Bei außertariflichen Angestellten handelt es sich regelmäßig um Personengruppen, die in Unternehmen besondere Führungsaufgaben oder hervorgehobene Positionen haben. Dies schlägt sich auch in der Entgelthöhe nieder. Ihre Position bedingt regelmäßig auch eine besondere Bindung an den Betrieb sowie einen höheren Entscheidungsspielraum. Diese erfordert besondere vertragliche Regelungen.

1 Begriff des außertariflichen Angestellten

Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen.[1] Während der Begriff des leitenden Angestellten sich aus § 5 Abs. 3 BetrVG herleitet, kann der Begriff des AT-Angestellten nur der Beschreibung des persönlichen Geltungsbereichs des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrags entnommen werden. Wer AT-Angestellter ist, bestimmen exklusiv die Tarifparteien. D. h., Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht frei vereinbaren, ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen AT-Angestellten handelt oder nicht. Entscheidend ist allein die objektive Rechtslage, die sich aus dem für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrag ergibt. Daraus folgt auch, dass ein Betrieb nur AT-Angestellte haben kann, wenn im Betrieb ein Tarifvertrag besteht.[2] Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung des BAG nicht (mehr) darauf an, ob Arbeitgeber oder Angestellter normativ an den betreffenden Tarifvertrag gebunden sind, solange das Arbeitsverhältnis "an sich" vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird.[3]

Das BAG stellt bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung jetzt nicht mehr auf die konkret für die Parteien geltenden normativen Rahmenbedingungen aus dem TVG, sondern allgemein auf das Verständnis des Begriffs "außertariflicher Angestellter" ab. Sinn und Zweck eines AT-Vertrags sei es, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen. Mit der Gewährung des "Status" als AT-Angestellter müsse daher nach berechtigter Erwartung des Angestellten die Verpflichtung des Arbeitgebers einhergehen, eine Vergütung oberhalb der Tarifvergütung zu gewähren, die ein tarifvertragliches Abstandsgebot erfülle.

Der Ausschluss AT-Angestellter aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags erfolgt unterschiedlich und wird in den Tarifverträgen nach den verschiedensten Kriterien behandelt. Die Tarifvertragsparteien knüpfen den AT-Status überwiegend an die folgenden Voraussetzungen:

  • der Arbeitnehmer wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich als AT-Angestellter bezeichnet,
  • das Aufgabengebiet stellt höhere Anforderungen als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe,
  • die allgemeinen Vertragsbedingungen liegen bei einer Gesamtbeurteilung über dem Niveau der höchsten Tarifgruppe,
  • das Gehalt übersteigt die Vergütung der höchsten Tarifgruppe um einen bestimmten Prozentsatz (i. d. R. 10 bis 25 %) oder um einen absoluten Betrag.

Stellt ein Tarifvertrag für das Abstandsgebot eines AT-Angestellten zum Tarifangestellten auf die prozentuale Überschreitung des "Tarifgehalts" ab, ist mangels anderweitiger Bestimmung die monatliche Vergütung des AT-Angestellten für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend, wenn seine Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit überschreitet.[4] Der Begriff des AT-Angestellten ist nicht mit dem des übertariflich bezahlten Angestellten identisch. Allein die übertarifliche Bezahlung begründet noch nicht die AT-Eigenschaft. Es gibt in der Praxis häufig auch Angestellte, die dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfallen und z. B. auch nach einer bestimmten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrags vergütet werden, aber dennoch übertarifliche Zahlungen erhalten. D. h., ein Tarifangestellter, der eine "übertarifliche" Zulage zu seinem Tarifgehalt erhält, wird dadurch nicht zum AT-Angestellten.

AT-Angestellte können zugleich auch leitende Angestellte im Sinne des KSchG und des BetrVG sein; erforderlich oder gar zwingend ist das aber nicht. Der AT-Status als solcher lässt keinen Rückschluss auf die Stellung als leitender Angestellter zu.

2 Betriebsverfassungsrechtliche Stellung

Die AT-Angestellten nehmen betriebsverfassungsrechtlich – im Gegensatz zu den leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG – keine Sonderstellung ein. Sie wählen wie die übrigen Arbeitnehmer den Betriebsrat und werden von diesem vertreten. Im Gegensatz zum leitenden Angestellten gelten für die AT-Angestellten insbesondere die vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gelten auch für sie. Damit unterliegen auch generelle Regelungen über die Vergütung von AT-Angestellten dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. D. h., es besteht kein Mitbestimmungsrecht für die Schaffung einer Vergütungsordnung; ein zwinge...

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