2.1.1 Rechtsgrundlagen

Die Einsetzung eines Beauftragten zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in § 3 Abs. 2 ArbMedVV geregelt.

2.1.2 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen.[1] Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen. Diese muss Angaben enthalten, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.[2] Er hat dem Arzt auf dessen Verlangen hin Einsicht in diese Kartei zu gewähren.

2.1.3 Qualifikation

Der Arzt muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.[1] Er darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Beschäftigten ausüben.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt die Vorschriften der ArbMedVV beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen. Er muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen; in die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen.[2]

Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen zu prüfen und den Beschäftigten über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Gegen den Willen des Beschäftigten dürfen keine Untersuchungen durchgeführt werden.

Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.

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