Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung[1] gehen die Rentenversicherungsträger bei den Betriebsprüfungen davon aus, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht davon abhängt, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch tatsächlich gezahlt wurde und dem Arbeitnehmer zugeflossen ist.

Auch aus geschuldetem, aber vom Arbeitgeber nicht gezahltem Arbeitsentgelt sind Beiträge fällig geworden. Bei Betrieben, für die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden, gehen sie daher wie folgt vor: Sie berechnen die Beiträge mindestens von dem Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zusteht. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht in Höhe des sich aus dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ergebenden Betrags zahlt, werden die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt berechnet, auf das Beschäftigte hiernach Anspruch haben. Dadurch ergeben sich oft erhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Die gegen diese Beitragserhebung angestrengten Klagen sind abschließend vom Bundessozialgericht insoweit entschieden worden, als bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze), die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgebend ist. Es gilt also das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.[2]

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